I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen treuland, Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz, nachstehend Verband genannt, besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Er umfasst Mitglieder aus der ganzen Schweiz. Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Domizil der Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt die Förderung des Treuhand- und Beratungsgewerbes im landwirtschaftlichen Bereich, die Wahrung und Förderung der beruflichen, fachlichen und gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und die Pflege korrekter Geschäftsbeziehungen. Der Verband vertritt und wahrt die Interessen der Mitglieder gegenüber Amtsstellen, Organisationen, Öffentlichkeit, usw. Der Verband fördert den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und unternimmt Aktivitäten in den Bereichen des landwirtschaftlichen Rechnungswesens und der Beratung.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
Mitglieder können Firmen und Organisationen werden, welche in der Schweiz auf eigene Rechnung Treuhand- und Beratungsleistungen im landwirtschaftlichen Bereich erbringen. Die Generalversammlung erlässt das Mitgliederreglement.

Art. 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich:

  1. ihren Beruf ehrlich und gewissenhaft auszuüben;
  2. durch korrektes und seriöses Geschäftsgebaren das Ansehen des Verbandes zu fördern;
  3. den Statuten und den weiteren Bestimmungen und Beschlüssen nachzuleben;
  4. mit den Verbandsmitgliedern loyale Beziehungen zu pflegen und auf unlauteren Wettbewerb zu verzichten;
  5. das Mitgliederreglement, die Standesregeln und das Weiterbildungsreglement sowie alle übrigen für die Mitgliedschaft verbindlichen Reglemente einzuhalten.

III. Haftung und Zeichnungsberechtigung

Art. 5 Haftung
Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet alleine das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6 Zeichnungsberechtigung
Der Verband wird nur durch Kollektivunterschrift verpflichtet. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand kann einzelnen Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes zu sein brauchen, Handlungsvollmachten erteilen.

IV. Organe

Art. 7 Organisation
Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die interne Kontrollstelle
  4. die Standeskommission

1. Die Generalversammlung (GV)

Art. 8 Abhaltung der GV
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten nach Rechnungsabschluss statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden. Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes, nötigenfalls der internen Kontrollstelle, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt.

Art. 9 Einberufung der GV
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der Traktanden an die Mitglieder. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

Art. 10 Anträge an die GV
Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich begründet an den Präsidenten des Verbandes gerichtet werden, wenn diese noch an der Generalversammlung behandelt werden sollen.

Art. 11 Versand der Jah-resrechnung
Die Jahresrechnung ist mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung an alle Mitglieder zu versenden.

Art. 12 Beschlussfähigkeit Stimmrecht GV
Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Eine Vertretung ist nicht statthaft. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13 Geschäfte der GV
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Fachbereiche, Entgegennahme des Berichts der internen Kontrollstelle, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der internen Kontrollstelle und der Standeskommission;
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger ausserordentlichen Beiträge;
  4. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes;
  5. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr;
  6. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  7. Beschluss über die Auflösung des Verbandes und die Liquidation des Verbandsvermögens;
  8. Behandlung von Einsprachen, Rekursen und dem Ausschluss von der Mitgliedschaft;
  9. Behandlung von Anträgen des Vorstandes;
  10. Behandlung von Anträgen der Mitglieder;
  11. Genehmigung und Änderung der Standesregeln, des Mitgliederreglementes sowie des Weiterbildungsreglements;
  12. Alle sonstigen Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz vorbehalten sind.

Art. 14 Durchführung der GV
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen und für die Auflösung des Verbandes, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder statutarischen Bestimmungen, drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

2. Der Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung, Konstituierung
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Verbandes und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird.

Art. 16 Amtsdauer
Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 17 Einberufung
Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftliches Gesuch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hin einberufen.

Art. 18 Kompetenzen
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann dem Präsidenten, einzelnen Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsstelle oder Fachbereichen die Erledigung genau umschriebener Geschäfte in eigener Verantwortung übertragen. Die Beauftragten haben dem Vorstand über ihre Arbeiten Bericht zu erstatten.

Art. 19 Beschlüsse
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

3. Interne Kontrollstelle

Art. 20 Wahl und Amtsdauer
Von der Generalversammlung werden zwei Personen und ein Stellvertreter als interne Kontrollstelle jeweils für vier Jahre gewählt. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 21 Aufgaben
Die interne Kontrollstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die interne Kontrollstelle ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Verbandsführung zu nehmen.

4. Die Standeskommission

Art. 22 Wahl und Amtsdauer
Von der Generalversammlung werden drei Mitglieder der Standeskommission jeweils für vier Jahre gewählt. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 23 Aufgaben
Die Standeskommission ist für die Einhaltung und die Durchsetzung der Standesregeln zuständig. Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes untersucht sie allfällige Verstösse und stellt dem Vorstand einen Antrag.

V. Rechnungswesen und Bekanntmachungen

Art. 24 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Jahresrechnung ist nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den gesetzlichen Vorschriften übersichtlich aufzustellen.

Art. 25 Mitteilungen
Mitteilungen an die Verbandsmitglieder, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, erfolgen schriftlich oder per Email.

VI. Auflösung, Liquidation und Inkraftsetzung

Art. 26 Beschluss zur Auflösung
Die Auflösung und Liquidation des Verbandes kann nur durch eine ausserordentlich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Diese ausserordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 27 Liquidation
Über die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibenden Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

Art. 28 Inkraftsetzung Basisstatuten
Vorstehende Statuten des Verbandes sind an der Generalversammlung bzw. Fusionsversammlung vom 6. Dezember 2012 genehmigt worden. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut der in deutscher Sprache abgefassten Statuten.

treuland, Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz
Olten, 6. Dezember 2012, Beat Lüönd, Präsident und Markus Stauffer, Vizepräsident